Es wird immer wieder über die Praxis der Revisionsgerichte/OLG berichtet, dass diese teilweise bei der GStA einen Revisionsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO „bestellen“ oder Revisionen ohne Antrag vorgelegt werden, dann das Revisionsgericht berät und sich an dem Ergebnis der Beratung dann der Antrag der GStA ausrichtet. Es wird von Verteidigern auch immer wieder darauf hingewiesen, dass in den Fällen die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Nur: Die Revisionsgerichte sehen das – zum Teil gestützt auf die Rechtsprechung des BVerfG – anders.
Dazu zwei Beispiele auf neuerer Zeit, die allerdings – das räume ich ein – etwas andere Sachverhaltsgestaltungen behandeln.
- BGH, Beschl. . 24.01.2012 -4 StR 469/11 betreffend eine „bestellte Nachbesserung“ eines unvollständigen/unzutreffenden Revisionsantrags des GBA,
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2011 -III-2 RVs 113/11
Nun ja, ein leichter (?) Beigeschmack bleibt trotz der mehr oder weniger wortreichen Versuche, die Verfahren, die wohl kaum den Vorgaben der StPO entsprechen, zu rechtfertigen. Entweder haben wir eine Verfahrensordnung, an die man sich hält oder wir können die gleich abschaffen.
„Entweder haben wir eine Verfahrensordnung, an die man sich hält oder wir können die gleich abschaffen.“
Genau damit argumentiere ich in einer geplanten Rechtsbeschwerde an das OLG Stuttgart und dann auch in einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der fehlerhaften Zustellung (da keine Vollmacht in der Akte) und dem Vorwurf der vom Verteidiger gestellten „Verjährungsfalle“.
Bin mal gespannt, wie das weitergeht.
Nehmen wir mal die BGH-Entscheidung: Gegen welche Bestimmungen der Verfahrensordnung verstößt die noch gleich?