Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei Geldbußen von 250/500 € noch um geringfügige Geldbußen handelt, hat Bedeutung für den erforderlichen Umfang zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsrichters. Das OLG Jena, Beschl. v. 01.09.2011 – 1 Ss Bs 66/11 beantwortet die Frage mit „grundsätzlich ja“, und führt dazu aus:
„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in dem Urteil nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen fehlen.
Entbehrlich sind solche Feststellungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Als geringfügig sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Ordnungswidrigkeiten an, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € geahndet werden. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbuße bis zu 500 € entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22.12.2004, Az.: 1 Ss 282/04). „
Ergebnis/Folgerung: Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen muss also vorgetragen werden.