Das ist doch mal ein Auftakt in der Statistik, den das OLG Dresden, Beschl. v. 11.01.2012 – 1 AK 1/12 setzt. Im ersten im Jahr 2012 anhängig gewordenen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO wird der Beschuldigte frei gelassen. Grund: Der Angeklagte ist ausgeliefert worden. Danach wird das Verfahren aber nicht mehr betrieben, da man beabsichtigt, es hier ggf. nach § 154b StPO einzustellen. Die Voraussetzungen dafür liegen aber noch nicht vor.
Das OLG sagt: Das Führen eines Ermittlungsverfahrens ausschließlich zur Vorbereitung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 154 b StPO rechtfertigt die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten nach § 121 StPO über sechs Monate hinaus nicht.
verstehe ich den beschluss richtig, dass nur der u-haftbefehl, nicht aber der auslieferungshaftbefehl aufgehoben wurde?
@n.n.
Ja. Denn Auslieferung nach Polen einerseits aufgrund Auslieferungsersuchens und U-Haft für ein Verfahren in D andererseits sind ja 2 Paar Stiefel.
Aufgehoben wurde der U-Haftbefehl des Amtsgerichts; den Auslieferungshaftbefehl erlässt (jedenfalls nach dem IRG, dort § 17) das Oberlandesgericht.
danke!