Vorab. Ich bin den Kollegen, die mir immer wieder (neue) Entscheidungen der Amtsgerichte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgelvderfahren schicken, sehr dankbar. An dieser Stelle daher ein herzliches Dankeschön.
Vor allem auch deshalb, weil damit nicht solche Knaller wie AG Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 – 45 OWi 21/11 in der Versenkung verschwinden. Die Akteneinsicht wird dort abgelehnt, das AG sieht den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig an und schreibt dem Verteidiger:
„Auch soweit der Verteidiger die Herausgabe der Betriebsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräte Riegl FG 21 P begehrt, besteht hierauf kein Anspruch. Seitens der Verteidigung darf nicht der Umfang und die Ausgestaltung des Akteninhaltes bestimmt werden. Wenn der Verteidiger die Betriebsanleitung benötigt, so kann er diese beim Regionalen Verkehrsdienst Lahn-Dill in Dillenburg einsehen oder aber diese beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes gegebenenfalls käuflich erwerben.“
M.E. doppelt falsch. Der Antrag ist m.E. zulässig, da es sich um eine eigenständige Maßnahme der Verwaltungsbehörde handelt, der im Hinblick auf das Recht auf rechtliches Gehör auch selbständige Bedeutung zukommt. Und: Der „Kaufhinweis“ liegt m.E. völlig neben der Sache. Es kann doch nicht Aufgabe des Betroffenen sein, sich das Material zur Überprüfung des gegen ihn gemachten Vorwurfs selbst zu beschaffen. Sondern: Wenn die Messung zugrunde gelegt wird, muss ihre Überprüfbarkeit anhand des Akteninhalts möglich sein. So schafft man nur eine neue Einnahmequelle für die Hersteller der Bedienungsanleitungen.
Zudem: Wie überprüfe ich die Identität der gekauften mit der mit dem Gerät mitgelieferten Bedienungsanleitung?
Genauso argumentiert aber auch der Zentraldienst der Polizei in Gransee (Brandenburg). Immerhin gibt es hier bereits gerichtliche Urteile die dies anders sehen.
@ RA Langhans: Gute Frage 🙂
@ RA Steineke: Wenn Sie wegen des „Kaufarguments“ Entscheidungen haben, hätte ich daran Interesse.
Nein so genau meinte ich das nicht. Das Kaufargument ist mir letzte Woche das erste Mal begegnet. Allerdings hat das (zuständige) AG Neuruppin bereits in 2009 ein Einsichtsrecht (wenn auch nur in der Dienststelle) bestätigt. Das Kaufargument war damals noch nicht in Rede. Ich habe jetzt gerade eine Stellungnahme dazu verfasst und werde bei Ablehnung gerichtliche Entscheidung beantragen.
Mal für Laien: Was nutzt mir ein Blick in die Bedienungsanleitung? Was kann ich damit verhindern?
Damit kann man mögliche Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsmessung entdecken. Am besten natürlich unter Zuhilfenahme des Buches „Messungen im Straßenverkehr“ 😉
danke 🙂
… und eines Sachverständigen für derlei Messungen. Der weiß, wo er gucken muss.
Im übrigen kommt es nicht auf die mit dem Gerät ausgelieferte Version der Anleitung an, sondern um die zum Messzeitpunkt gültige.
Bin gespannt, was demnächst noch so alles zur Akte gefordert wird. Mit der Bedienungsanleitung ist das Ende der Fahnenstange ja noch nicht erreicht. Da geht noch was. Z. B. die Betrachtungssoftware für die Dateien bei digitalen Messverfahren. Das wäre doch was. Samt Laptop versteht sich. Sauber eingeheftet in der Akte. (Spaß) 😉