Und gleich – um den Ausgleich herzustellen – zum AG, Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 – 45 OWi 21/11 (vgl. hier) noch eine andere Akteneinsichtsentscheidung hinterher. Das AG Gießen, Beschl. v. 23.09.2011 – 5602 OWi 56/11 macht es grundsätzlich richtig, wenn es sagt:
- Dem Verteidiger ist im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren auch Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes zu gewähren.
- Der Fertigung einer Kopie steht ein Urheberecht des Herstellers der Bedienungsanleitung nicht entgegen.
- Allerdings: Sofern die Bedienungsanleitung z.B. Kapitel mit technischen Angaben enthalten sollte, die mit der Aufstellung, Bedienung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes durch die Messbeamten nicht in direktem Zusammenhang stehen, kann jedoch von der Fertigung von Kopien abgesehen werden.
Mit Nr. 3 habe ich etwas Probleme, da ich dort ein Hintertürchen sehe bzw. Abgrenzungsprobleme vermute. Denn, wer entscheidet, was „technische Angaben“ sind, die „nicht in direktem Zusammenhang“ stehen? Die Verwaltungsbehörde? Macht man da nicht den Bock zum Gärtner?