In der Praxis sicherlich nicht allzu häufig, aber, wenn es mal vorkommt, sollte man wissen: Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Und deshalb hat das LG Ellwangen mit dem LG Ellwangen, Beschl. v. 14.10.2011 – 1 Qs 82/11 – dem Betroffenen im Bußgeldverfahren seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Leider ergibt sich aus dem Beschluss nicht, was zuvor mit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO war.