Argumentationshilfe in dem in der Praxis häufigen Kampf um die Terminsbestimmung/-verlegung kann der LG Stuttgart, Beschl. v. 29. 11. 2011 – 17 Qs 99/11 – bieten. In ihm hat das LG deutliche Worte zum Verhalten eines Amtsrichters gefunden. Es sieht seine Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags als „erheblich ermessensfehlerhaft“ an.
„Die sich aus der Akte ergebende Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht erkennen, dass der Vorsitzende innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraumes neben der Bedeutung der Sache sowohl in angemessener Weise die Geschäftslage des Gerichts als euch die Belange des Angeklagten, einschließlich der geladenen Zeugen, bedacht und abgewogen hat. Dabei hat der Vorsitzende das grundsätzliche Recht des Angeklagten auf Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und seines Vertrauens unter Zugrundelegung der Grundsätze des fairen Verfahrens verkannt.“
Die vom LG angeführten Umstände sind m.E. gar nicht so selten. daher: Lesenswert
Die Entscheidung ist im Ergebnis wohl richtig. In der Begründung geht dem LG dann doch etwas durcheinander.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der auf 30.11. verlegte Termin nicht nach Anzeige der Verhinderung nochmals verlegt wurde..Das LG entscheidet aber über eine nicht eingelegte Beschwerde gegen die Terminsverlegung vom 28. auf den 30.11., wenn es ausführt, dass bereits die Verlegung AUF den 30.11. ermessensfehlerhaft sei. Das konnte sie aber schon deshalb nicht sein, weil bei der Verlegung AUF den 30.11. die Verhinderung des Verteidigers für diesen Tag gar nicht bekannt war.
Und dass schon das bloße Nichtkontaktieren des Verteidigers vor der Verlegung auf den 30.11. einen Ermessensfehler begründen sollte, geht weder aus den Gründen hervor noch wird das wohl sonst irgendwo ernsthaft vertreten: