Vorlagebeschlüsse der OLG in OWi-Verfahren sind ja selten (geworden). Deshalb ist der OLG Celle, Beschl. v.14.11.2011 – 311 SsBs 152/11 eine Meldung wert, wenn auch die Frage, die der BGH entscheiden soll in der Praxis nun nicht eine sehr große Rolle spielen dürfte. Das OLG stellt nämlich zur Diskussion:
„Der Senat ist – anders als das OLG Hamm – der Auffassung, dass das Amtsgericht den Einspruch eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid auch dann gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen darf, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden war, und legt die Sache daher zur Entscheidung der Rechtsfrage dem BGH vor.2
Das OLG Hamm hatte das anders gesehen und ein Verwerfungsurteil in den Fällen als unzulässig angesehen. Die Begründung des OLG Celle für die a.A. „liest sich nicht schlecht“, Mal sehen, was der BGH daraus macht.