Wenn es so gemeint ist/war, wie es im OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2011 – 2 Ws 650/11 geschrieben steht, dann ist es m.E. ganz schön frech das OLG Köln. Im Beschluss ging es um eine Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung, die das OLG zurückgewiesen hat. In der entschiedenen Sache lässt sich dagegen kaum etwas einwenden, allerdings habe ich Zweifel, ob die Aussage des OLG, dass die Strafkammer bei vielen Anklagevorwürfen nicht den Haftbefehl während laufender Hauptverhandlung an die jeweilige Beweissituation anpassen müsse. Das mag hier richtig sein, da der Angeklagte wohl weitgehend geständig war. Aber der Inhaftierte muss/sollte ja immer auch die Grundlage kennen, auf der er in Haft gehalten wird. Führt man die Auffassung des OLG zu Ende, hätte das zur Folge, dass ein Haftbefehl während laufender HV nicht an sich ändernde Beweissituationen angepasst werden sondern möglicherweise erst am Ende der HV aufgehoben werden müsste. Das hat auch nichts mit „Belastung“ des erkennenden Gerichts, sondern m.E. dem Freiheitsrecht des noch nicht Verurteilten zu tun.
Aber das war/ist nicht „frech“.Sondern: Der Verteidiger hatte auch die Verhältnismäßigkeit beanstandet und das u.a. damit begründet, dass dass an 2 Tagen der Sitzungssaal nicht vorbereitet war und an einem weiteren Tag die inhaftierten Angeklagten nicht vorgeführt worden waren. Das OLG dazu:
„…. ist für die Verfahrensbeteiligten ärgerlich und auch nicht hinnehmbar, führt aber nicht automatisch zu einer Verkürzung der für die Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit. Schließlich ist eine Verzögerung von zweimal einer halben Stunde und einmal fast anderthalb Stunden keine Zeit, die bei einer auf 10 Tage terminierten Hauptverhandlung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ins Gewicht fallen könnte. Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganisation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden.“
„Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganisation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden„? Das ist m.E. ganz schön frech und im Übrigen so ähnlich wie sonst bei einer Behörden: Ich bin nicht zuständig, wenden Sie sich bitte an meinen Kollegen. Und hier ist es m.E. im Grundsatz auch nicht richtig. In dem Bereich muss man m.E. die Justiz als Gesamtheit sehen und „schlechte“ bzw. nicht ausreichende Organisation wird der Strafkammer zugerechnet.
In diesem Fall konnte die insgesamt 10tägige HV dreimal wegen Mängeln der Gerichtsorganisation nicht pünktlich losgehen. Dass dies allen Anlass bietet, sich beim Gerichtspräsidenten zu beschweren, aber eindeutig keinen, deshalb den Haftbefehl aufzuheben, ist nicht „frech“, sondern beim besten Willen das einzige, was man als Beschwerdegericht in der Haftsache dazu sagen kann.
Habe ich geschrieben, dass das Anlass bietet, den HB aufzuheben?
Abe die Formulierung des OLG Köln zu diesem Punkt, die ist in meinen Augen frech.
Wenn es auch nach Ihrer Ansicht keinen Anlass bietet, den HB aufzuheben, ist rätselhaft, was Sie mit der Aussage meinen, man müsse die Justiz als Gesamtheit sehen und schlechte bzw. nicht ausreichende Organisation der Strafkammer zurechnen.
Noch rätselhafter ist, was der OLG-Senat denn Ihrer Meinung nach machen soll, wenn er den BF schon nicht an den für die Organisationsdefizite verantwortlichen Landgerichtspräsidenten verweisen darf.
Dann eben noch einmal – aber das letzte Mal, weitere: Die Formulierung, mit der das OLG an die „zustöndige Behöre“ verweist ist in meinen Augen frech. Und natürlich sind Mängel der Gerichtsorganisation im Haftverfahren der StK zuzurechnen. Hier hat es nur keine Auswirkungen, weil der Zeitverlust gering war.