Und es bewegt sich doch etwas, zumindest ein wenig. Und zwar in der Frage: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, wo immer wieder beklagt wird, dass die Rechtsprechung dort sehr restriktiv ist, was damit zu tun hat, dass § 140 StPO eben nur analog anwendbar ist.
Dazu jetzt das OLG Celle, Beschl. v.20.09.2011 – 2 Ws 242/11. Dort heißt es:
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Strafvollstreckungsverfahren gebiete jedenfalls dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung umfassend mit diesem fachkundig auszuwertenden psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hat. Dies gelte im besonderen Maße, wenn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Frage ist, ob die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Nun ja, wenn nicht dann, wann denn sonst?