„Irrtümliche Notwehr“ bei der Tötung eines Polizeibeamten – Freispruch durch den BGH

Der BGH meldet gerade mit seiner PM Nr. 174/11 vom Freispruch durch den BGH (!!!) in einem Totschlagsverfahren, das beim LG Koblenz gelaufen ist. In der PM heißt es:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs „Hell´s Angels“, hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs „Bandidos“ ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Sondereinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.

Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür,
bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der „Bandidos“, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: „Verpisst Euch!“ Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen.

Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht ahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.

Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der
landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach
muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und ggf. auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer
Verteidigungshandlung eingehen. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten „Kampflage“ keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar
eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts war hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick – irrtümlich angenommener – höchster Lebensgefahr war dem Angeklagten nicht zuzumuten,
zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine „Kampf-Position“ unter Umständen zu schwächen.

Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht hatte, konnte er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden.

Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11″

 

10 Gedanken zu „„Irrtümliche Notwehr“ bei der Tötung eines Polizeibeamten – Freispruch durch den BGH

  1. Ben

    Eine bemerkenswerte Entscheidung. Wenn der BGH schon mal „durch-freispricht“. Man darf auf die schriftlichen Gründe gespannt sein, ob der BGH auch ein paar Worte zur Vorgehensweise des SEK verliert.
    DIe Boulevardpresse wird sich auf die Entscheidung stürzen.
    Und ich wage die Behauptung: Beim 1. Senat kann man von einer derartigen Entscheidung nur träumen.

  2. meine5cent

    @Ben:
    Ich vermute, das hängt weniger vom Senat ab als davon,ob die Kammer z.B.dem Angeklagten die Einlassung abnimmt, „Habe gerufen. Verpisst Euch“. Oder: die Einlassung: es gab Todesdrohungen der Bandidos, ich habe geglaubt, die wollen mich überfallen. Wo doch MCs über solche Dinge wie Bandenkriege normalerweise gegenüber Polizei und Justiz schweigen wie ein Grab, jedenfalls dann, wenn es „nur“ einen von ihnen erwischt hat und wo man derartige Dinge wie Revierkämpfe leugnet bis zum Umfallen bzw. als bloße Polizeipropaganda zur Diskreditierung harmloser Motorradfreunde darstellt.
    In Berlin gab es m.W. vor ein paar Jahren (2003/2004) einen ähnlichen Fall, aber da hatte das SEK wohl (von Nachbarn bestätigt) sich als Polizei lautstark zu erkennen gegeben, so dass die „Ich glaubte an einen Überfall“-Notwehrlage nicht durchging.

  3. no name

    Ist es eigentlich üblich, dass bei einer Hausdurchsuchung direkt die Tür aufgebrochen wird?
    Ich dachte immer, dass eine Durchsuchung öffentlich zu erfolgen hat und man deshalb mal vorher klingelt, und abklärt ob die betreffende Person gerade anwesend ist

  4. n.n.

    @ meine5cent:

    ich glaube, es hängt nicht allein davon ab, ob die kammer die einlassung geglaubt hat, sondern vielmehr davon, ob der senat davon ausgeht, dass die kammer den sachverhalt wirklich mit allen zur verfügung stehenden mitteln erschöpfend ermittelt hat. ohne das urteil zu kennen vermute ich, dass so mancher senat da noch lücken gefunden hätte.

    @ no name:

    bei solchen leuten auch noch klingeln? wo kommen wir denn da hin?

  5. Miraculix

    @n.n.
    „bei solchen leuten auch noch klingeln? wo kommen wir denn da hin?“

    Mit viel Glück in die Nähe eines Rechtsstaates …

  6. meine5cent

    @Miraculix:
    Bei Leuten, die zu Kreisen gehören, in denen illegaler Besitz grfoßkalibriger Waffen möglich erscheint (was sich ja auf tragische Weise bestätigt hat) , empfiehlt sich meist ein etwas robusteres Auftreten als die freundiche Bitte von PMin xy um Einlass.
    Und wer sich als Höllenengel bezeichnet, sollte vielleicht auch nicht so mimosenhaft reagieren, wenn bei ihm etwas kräftiger an die Tür geklopft wird (die im vorliegenden Fall mit drei Schließeinrichtungen gesichert war, wie sich der PM entnehmen lässt).

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