Ein Kollege hatte mich neulich wegen folgender gebührenrechtlicher Frage kontaktiert. Die gebe ich hier mal weiter: Ich bin gespannt auf Lösungen
Ich vertrete einen Betroffenen in 10 verschiedenen VerkehrsOwi-Sachen mit jeweiligem Rechtschutz. Nach Einspruch gegen die BG-Bescheide hat das AG vor der Hauptverhandlung alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung habe ich dann im führenden Verfahren den Einspruch zurückgenommen. Anschließend hat das Gericht die 9 verbundenen Verfahren abgetrennt und in der Hauptverhandlung jeweils nach § 47II OWiG eingestellt mit Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse.
Ist nur eine Termingebühr entstanden oder durch die Abtrennung in laufender Hauptverhandlung eine Vielzahl?
Wenn nur eine Termingebühr entstanden ist, wie wird sie verteilt zwischen Rechtschutzversicherung und Staatskasse? Sie müsste ja auch über § 14 RVG (10 Verfahren mit jeweils einem Punkt) erhöht werden.“
Problem lässt sich m.E. ohne Schwierigkeiten lösen mit Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, auf den ich hier noch einmal hinweise. Vorsicht: Das war jetzt Werbung 🙂 🙂
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