Archiv für den Monat: November 2011

Sonntagswitz: Heute mal wieder einfach so…..

Beim Stöbern bin ich auf folgende Witzchen gestoßen…

„Schau mal einer an, auf diese Stunde habe ich zwanzig Jahre gewartet!“ sagt der Verkehrsrichter zu seinem früheren Lehrer.
„Jetzt setzen Sie sich mal dort drüben hin und dann schreiben sie hundertmal: „Ich soll nicht über eine rote Ampel fahren!“

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Juristisches Staatsexamen. Thema Strafrecht. Der Professor: „Was ist Betrug?“
Der Student: „Ein Betrug wäre es zum Beispiel, wenn Sie mich durchfallen lassen.“
Professor: „Wieso das?“
Student: „Weil nach dem Strafrecht jemand einen Betrug begeht, wenn er die Unkenntnis eines anderen dazu ausnutzt, um ihm Schaden zuzufügen.“

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“ Richter: Soso, Sie behaupten also, mit Ihrem Auto nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Wie wollen Sie das denn beweisen?“ „Das kann ich sehrwohl beweisen,
Betroffener: Herr Richter: Ich befand mich gerade auf dem Weg zu meiner Schwiegermutter!“

(Vielleicht als Einlassung im OWi-Verfahren?) 🙂

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Verteidiger zu seinem Klienten: „Jetzt können wir nur noch hoffen, dass wir mit einem blauen Auge davon kommen!“
Ängstlich zuckt sein Mandant zusammen: „Glauben Sie wirklich, dass es zu einer Schlägerei kommen wird…???

Wochenspiegel für die 45. KW, das war ein frei erfundenes Protokoll, Handyschmuggel und Nacktwandern in der Schweiz

Wir berichten über:

  1. Ein frei erfundenes Protokoll – wirklich, oder Irrtum?
  2. den Anruf aus der U-Haft,
  3. Kachelmann, der den Spieß umgedreht hat, vgl. auch hier,
  4. den Handyschmuggelfall, vgl. auch hier,
  5. die nicht stattfindenden Ermittlungen beim Bayerntrojaner,
  6. zwei Urteile zu Fahrradunfällen,
  7. den BGH, die Gema und das Hammer Straßenfest in Münster,
  8. das seltsame Verhalten von Anwälten auf Tagungen, habe ich aber bisher auf meinen Seminaren so noch nicht erlebt,
  9. die gerichtliche Vermutung zu einem manipulierten Verkehrsunfall,
  10. und dann war da noch das Nacktwandern in der Schweiz.

Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig… Die eigene Beweiswürdigung der StA

Gleiches Recht für alle, habe ich gedacht, als ich im BGH, Beschl. v. 21.09.2011 – 1 StR 95/11 – gelesen habe, wie der BGH mit Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft umgegangen ist.. Revision war von der Staatsanwaltschaft eingelegt worden. Die hatte u.a. die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen. Dazu schreibt der BGH dann das, was man häufig(er) zu Angeklagten Revisionen liest, und was ein häufiger Fehler im Revisionsrecht ist:

„………….aa) Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen…..“

Der BGH hat das landgerichtliche Urteil dann aber dennoch aufgehoben, und zwar wegen Verletzung der sog. Kognitionspflicht des Tatgerichts. Dieses hatte seine Feststellungen nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt.

 

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG aus StRR 2011, 416

 

Der Kollege Hönig hat gestern über ein Seminar bei den Berliner Strafverteidigern berichtet, bei dem die Vorschrift des § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen im Vordergrund stand.

Dazu passt dann ganz gut mein heutiger Lesetipp auf den von mir stammenden Beitrag aus StRR 2011, 416 „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen„. In ihm habe ich die Rechtsprechung zu der vor allem für den Wahlanwalt wichtigen Vorschrift aus den letzten Monaten zusammengestellt.

Und dann  – Vorsicht Werbung – auch noch mal der Hinweis auf „Burhoff (RVG), Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2011„, in dem der Vorschrift des § 14 RVG breiter Raum eingeräumt ist.

Der BGH und die Pauschgebühr – wo gibt es was?

Die Pauschgebühr nach § 51 RVG gibt es selbstverständlich auch für Tätigkeiten des Pflichtverteidigers beim BGH. Nur wird manchmal von Verteidigern übersehen, dass der BGH insoweit nur teilweise zuständig ist. Er gewährt nämlich ggf. nur eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung beim BGH und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, wie z.B. der Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins. Für die Gewährung der revisionsverfahrensrechtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG ist der BGH hingegen nicht zuständig. Das muss das Tatgericht erledigen. Denn die Pflichtverteidigerbestellung besteht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nur die Revisionshauptverhandlung ist ausgenommen. Folge: Doppelter Antrag: Wegen der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung geht es zum BGH, wegen der anderen Tätigkeiten zum OLG. Wer es nachlesen will: BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – 1 StR 254/10.

Und: Schon „beachtlich“, wie der BGH formuliert: „Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden…...“ „Soll“?? M.E. hätte der BGh ruhig schreiben können: „Damit wird…„, weil das nämlich zutreffend ist.