Das hatte ich so auch noch nicht gelesen, zeigt mir aber, wie elegant man umschreiben kann, dass die Verfahrensrüge in einer Revision nicht zulässig begründet ist. Oder wie soll man sonst die Formulierung:
„Die beiden von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die eher fernstehende Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kann dahinstehen. Letztlich geht es der Staatsanwaltschaft gar nicht entscheidend um eine etwa unzureichende Ausschöpfung in die Hauptverhandlung eingeführter Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten im Urteil (§ 261 StPO) oder…..“
verstehen. Der 5. Strafsenat hätte auch schreiben können. „Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend i.S. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet.…“. Gefunden im BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – 5 StR 141/11:
Vielleicht wird man zugunsten der StA Hamburg davon auszugehen haben, dass die vom GBA nicht vertretene Revision nicht etwa schlecht begründet gewesen sei, sondern, dass der 5. Strafsenat sich zur Zulässigkeit des alternativen Rügevorbringens äußern wollte.