Mit der Passage: „All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.“ endet der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – 1 StR 407/11. Das bedeutet: Der BGH hat einen Rechtsfehler festgestellt, der sich aber auf die vom Angeklagten eingelegte Revision nicht auswirkt, da es ein Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten war. Das ist – so hier auch – bei Strafzumessungsfehlern nicht selten. Es ging hier um den Klassiker „U-Haft“. Dazu der BGH:
„6. Die Strafkammer hält es im Rahmen der Strafzumessung für „positiv“, dass gegen den Angeklagten – mehrere Monate lang auch vollzogene – Untersuchungshaft angeordnet werden musste. Dieser offenbar als stets strafmildernd angesehene Gesichtspunkt falle hier „umso stärker“ ins Gewicht, als es dem erstmals inhaftierten Angeklagten aus nicht konkret genannten Gesundheitsgründen dabei „nicht gut ging“. Untersuchungshaft ist jedoch, jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 3 StR 401/02, NStZ-RR 2003, 110; zusammenfassend Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 434 jew. mwN). Erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645) oder Krankheit während der Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 1983 – 2 StR 717/83, StV 1984, 151 <Haftpsychose>) können allenfalls dann strafmildernd sein, wenn damit ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 72, 73 mwN). Allein der Hinweis auf ein eingeschränktes Wohlbefinden belegt dies nicht. All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.“
Zuvor hat der Senat auch die Frage der Berücksichtigung „ausländerrechtlicher Folgen“ behandelt. Da war das Urteil nach seiner Ansicht aber ok.