Ich habe ja schon mehrfach über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, insbesondere in die Bedienungsanleitung, zusammenhängenden Fragen berichtet. In der Tat ein „Dauerbrenner“. Dennoch hier dann zwei weitere Entscheidungen von AG. M.E. schlägt das Pendel inzwischen wirklich zu Gunsten des Verteidigers aus. Man kann in der Frage schon von einer h.M. sprechen.
Die erste Entscheidung: AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011- 312 OWi 306/11 [b]
Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Anleitung zu gewähren.
Die zweite Entscheidung: AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 – 3 OW1 510 Js 22198/11
Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung eines Messgerätes an den Verteidiger steht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung nicht entgegen (Anschluss an LG Ellwangen VRR 2011, 117; AG Ellwangen NZV 2011, 362). Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen allerdings nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können.
Und zur Abschreckung :-): AG Heilbronn, Beschl. v. 19.09.2011 – 21 OWi 2102/11
Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Beiziehung der sich nicht bei den Akten befindlichen Bedienungsanleitung zu einem Messgerät. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung wird nämlich in der Hauptverhandlung der Messbeamte als Zeuge über die Bedienung Auskunft geben und ausführlich befragt werden können.