Die Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a RVG der Textform, also an sich keine hohen formellen Anforderungen. Allerdings muss man als Rechtsanwalt/Verteidiger doch ein wenig aufpasse, wenn man handschriftliche Ergänzungen in der Vergütungsvereinbarung macht. Die können zu einem Formmangel führen (so das BGH, Urt. v. 03.11.2011 – IX ZR 47/11). Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass der Textform nicht genügt ist, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Da bei Beachtung der Schriftform die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen müsse, führten unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung.
„(1) Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart ([…]PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie „diese Erklärung ist nicht unterschrieben“, ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852 ; […]PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/ Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20).“
Super interessant. Das war mir gar nicht bewusst. Vielen Dank!