Wegfall des Fahrverbotes: Wie berechnet sich der lange Zeitablauf – oder: OLG kneift bei Vorlage

Nachdem sich gerade das OLG Zweibrücken mit dem Wegfall des Fahrverbotes nach längerem Zeitablauf beschäftigt hat (vgl. hier) und das Fahrverbot nach einer Frist von (nur) 1 Jahr und 9 Monaten hatten wegfallen lassen, befasst sich auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 SsBs 172/11 – mit dieser Frage. Das OLG Oldenburg geht aber nach wie vor von einem Zeitraum von zwei Jahren aus, der zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung liegen muss. Grundsätzlich nicht maßgebend sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des Wirksamwerdens des Fahrverbotes. Insoweit also nichts Neues, sondern nur Bestätigung der wohl h.M. in dieser Frage.

Nicht ganz einheitlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Frage gesehen, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung der Frist abzustellen ist. Teilweise wird nämlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das OLG abgestellt. An sich also eine Frage, die durch den BGH aufgrund einer Vorlage mal entschieden werden könnte. Das OLG Oldenburg hat aber insoweit gekniffen mit der Begründung: Tatfrage.


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