wenn damit eine Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren dargestellt/beschrieben werden soll. So zutreffend der OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2011 – 322 SsRs 328/11. Denn die Bezeichnung lässt nun in keiner Weise erkennen, welches Messverfahren verwandt worden ist, insbesondere, ob es sich überhaupt um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem die Anforderungen an die Urteilsgründe reduziert sind gehandelt hat. Mitgeteilt werden muss daher auf jeden Fall das Messverfahren und der in Abzug gebrachte Toleranzwert. Umstritten. ist, ob das Urteil, wovon offenbar auch das OLG Celle ausgeht, darüber hinaus grds. Feststellungen zur notwendigen Eichung des eingesetzten Messgeräts enthalten muss.
Der einsendende Kollege weist mit Recht darauf hin, dass, auch wenn die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht wenig Neues bietet, sie doch zeigt, dass eine genaue Prüfung der Urteilsgründe auf „Standardfehler“ selbst dann sinnvoll ist, wenn die erhöhte Hürde des Zulassungantrages zu überspringen ist.
Zu begrüßen ist es zudem, dass das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen und sich nicht auf die häufig(er) zu lesende Argumentation „Fehler im Einzelfall, der sich nach einem Hinweis des OLG nicht wiederholen wird“, zurückgezogene und den Zulassungsantrag dann mit der Begründung verworfen hat.