Auf die Rüge muss man erst mal kommen: Der Angeklagte ist zur Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Deshalb ist seine Revision verworfen worden. Gerügt wird dann § 338 Nr. 5 StPO. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 -32 Ss 119/11:
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vorschriftswidrige Abwesenheit einer notwendigen Person von der Hauptverhandlung) liegt nicht vor, wenn der Angeklagte als der Rechtsmittelführer der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und die Strafkammer die Berufung deswegen nach § 329 Abs. 1 StPO verwirft.
Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338 und OLG Hamm, NJW 1970, 1245).
Der Weg ist ein anderer: Der geht über § 329 Abs. 1 StPO und den Begriff der Entschuldigung. Wenn da nichts vorgetragen war bzw. nicht ausreichend, dann wird es schwer mit der Revision.