bietet das OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – III-1 RBs 278/11, das sich nach seinem Leitsatz mit einer ganz anderen Frage, nämlich der ausreichenden Begründung einer Verfahrensrüge und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn gegen den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG ergangen, obwohl sein Verteidiger zu dem Termin nicht geladen worden und nicht erschienen ist, befasst. In den Beschlussgründen führt das OLG dann aber auch aus:
„Hierbei schadet es nicht, dass die Verteidigerin bis heute keinen Nachweis in Form einer Vollmacht für ihre Verteidigerbeauftragung erbracht hat. Grundsätzlich genügt die Anzeige des Verteidigerverhältnisses gegenüber dem Gericht bzw. wie vorliegend erfolgt im Verwaltungsverfahren (vgl. OLG Braunschweig DAR 92, 392; Meyer-Goßner 53. Auflage, vor § 137 StPO, Rdnr. 9). Eine Wiederholung der Bestellungsanzeige an das Gericht nach vorheriger Abgabe im Verwaltungsverfahren war nicht erforderlich (vgl. KG Berlin Beschluss vom 08.11.2000 – 2 Ss 192/00 -; OLG Koblenz VRS 94, 219; OLG Düsseldorf DAR 1979, 340).„
Überliest man schnell. War mir zunächst auch passiert.
Aber Herr Kollege!
Wir sind doch keine „Vollmachtsverweigerer“, sondern allenfalls Vollmachtsnichtvorleger. 😉
ein Ding – zwei Namen 😉
Trotzdem habe ich jetzt fast jeden Tag ein Schreiben des AG auf dem Tisch, wo man mich zur Übersendung einer vollmacht auffordert. Das nervt.
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das kann ich verstehen und mir ist diese Vorgehensweise auch mehr als unverständlich.
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