bzw. bei der Abrechnung seiner Tätigkeiten bringt in begrenztem Umfang der OLG Stuttgart, Beschl. v.15.08.2011 – 2 StE 2/10, der im Verfahren gegen Verena Becker ergangen ist. Der Rechtsanwalt war einem Zeugen beigeordnet, dessen Vernehmung erstreckte sich über mehrere HV-Tage. Der Rechtsanwalt hat seine Tätigkeiten nach teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet. Damit hatte er beim OLG Stuttgart keinen Erfolg. Aber: Das OLG hat die Gebühr Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG, die nach seiner Auffassung für die Einzeltätigkeit angefallen ist, für jeden HV-Termin, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hatte, angesetzt. Das hat für den Zeugenbeistand eine gewisse Entlastung gebracht.
Die Leitsätze der Entscheidung:
1. Die Vergütung des gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 VV-RVG (Einzeltätigkeit).
2. Bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen kann die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 4 VV-RVG grds. auch mehrfach entstehen.
M.E. zutreffend, wenn man davon ausgeht, dass es sich jeweils um verschiedene Angelegenheiten handelt, wozu das OLG nichts sagt, was man aber wohl annehmen kann, da es sich eben um verschiedene Vernehmungstermine handelt. Würde man demgegenüber davon ausgehen, dass es nur eine Einzeltätigkeit ist, in der der Rechtsanwalt tätig geworden ist, dann würde § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG eingreifen und die Verfahrensgebühr nur einmal entstehen. das wäre dann schlecht für den Rechtsanwalt.