Ich freue mich immer, wenn ich im Nachgang zu Beiträgen, die ich hier gepostet habe, von Lesern Entscheidungen übersandt bekomme. So habe ich dann auch gestern im Nachgang zu dem Beitrag zur Akteneinsicht (vgl. hier) von einem Kollegen den AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 – 1 OWi 127/11 – erhalten, der sich auch noch einmal mit den Fragen der Akteneinsicht auseinandersetzt. Und zwar schulbuchmäßig (jedenfalls aus meiner Sicht. Denn das AG sagt:
- Der Verteidiger hat ein Recht auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung.
- Diese ist ihm ggf. durch Übersendung einer Kopie zu gewähren.
- Ein Urheberrecht steht nicht entgegen.
Und zum Beleg verweist das AG auf von uns im VRR veröffentlichte Entscheidungen und mein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. Das tut dann besonders gut.
Ich warte auf den Tag, an dem die Gebrauchsanweisung in der HV vollständig vorgelesen wird.
und, warum nicht? Ich verstehe nicht, warum die Verwaltungsbehörden so ein Theater darum machen. Ist doch nichts Geheimes.
Nö, natürlich nicht. Warum einige Verwaltungsbehörden da so ein Gewese von machen, verstehe ich auch nicht. Aber jeder RA, der sich ernsthaft mit Verkehrsmessungen beschäftigt, könnte sich die erforderliche Fachliteratur, zu der auch die Gebrauchsanweisungen zählen dürften, beizeiten selbst beschaffen. Mir scheint aber, dass diese Praxis gänzlich (auch bei vielen Gerichten) unbekannt und ungeliebt ist.
Die Diskussion finde ich nun allmählich nicht mehr lustig, die haben wir schon einige Mal geführt. Es ist m.E. nicht Aufgabe des Verteidigers bzw. des Betroffenen, sich selbst die Unterlagen zu besorgen. Die muss ihm m.E. derjenige zur Verfügung stellen, der sich auf die Ordnungsgemäßheit der Messung beruft. Das etgibt sich m.E. aus dem Amtsermittlungsgrundsatz.
Ich frage mich halt, wo der Unterschied zwischen Fachliteratur und den Gebrauchsanweisungen liegt.
Es ist wohl kein großes Geheimnis, dass ich als SV in solchen Verfahren tätig bin. Und da macht es erhebliche Mühe, stets die aktuellen Informationen parat zu haben. Die Gebrauchsanweisungen sind da nur ein kleiner Teil. Ich denke da auch an die Zulassungsschriften, insbesondere auch deren Anhänge, die Testprozeduren und Ergebnisse der Tests im Rahmen des Zulassungsverfahren. Eine nicht unwesentliche Rolle spielt hier im übrigen auch die PTB.
Im Übrigen wage ich zu bezweifeln, dass man bei den Behörden in der Lage sein wird, stets die gültige Gebrauchsanweisung vorlegen zu können…
das sind aber doch wohl zwei unterschiedliche Dinge – die Bedienungsanleitung und Fachliteratur.
Im Übrigen: Wollen Sie ernsthaft behaupten, dass die Behörden nicht die gültigen Bedeinungsanleitungen vorliegen haben. Wie wollen die Messbeamten denn dann ordnungsgemäß messen und die Messungen einrichten. Die Messungen sind m.E. alle unverwertbar.
Die Verteidiger wird es freuen, das zu lesen.
Nun, das ist sicherlich auch eine akademische Frage, die man so oder so sehen kann.
Noch eine kleine Anekdote zu Ihrer abschließenden Bemerkung:
Ich ging vor einiger Zeit abends zu Fuß durch die Straßen, als ich einige Polizeibeamte eine Lasermessstelle aufbauen sah (Riegl FG2-P). Zu diesem Gerät hatte es wenige Monate zuvor eine neue Gebrauchsanweisung gegeben. Ich sah die Beamten in der Gebrauchsanweisung blättern und erkannte an eindeutigen Details, dass man die alte Auflage 4 in Händen hielt. Ich meinte so im Vorbeigehen: „Na, müssen Sie nicht die neue Auflage verwenden..?“ Ich erntete entgeisterte Gesichter und den Kommentar des einen Beamten: „Stimmt. Da war mal was.“ Ich bin dann weitergegangen und habe es mir verkniffen, an die angehaltenen Autofahrer Visitenkarten zu verteilen.
Ups, leider ist eine „1“ verschütt gegangen. Es muss natürlich FG 21-P heißen.