Liest man ja auch nicht so häufig, dass Revision nur eingelegt wird, weil die Unterbringung des Angeklagten in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht angeordnet worden ist; verstehen kann man es grds., wenn die Unterbringung dem Knast vorgezogen wird. So aber z.B. im BGH, Beschl. v. 29.08.2011 – 5 StR 329/11, vgl. auch noch hier. Dazu, dass das nicht geht, führt der BGH aus:
„Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f., und vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7, und vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Revisionsschrift entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts neben der ausdrücklich und insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts entnommen werden könnte.“
So richtig verstehen kann man nicht, warum jemand durch die Nichtanordnung von § 64 StGB nicht „beschwert“ ist.
Er verliert ja schließlich die Option zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen werden zu können.