Beweisantrag I: Keine Sippenhaft

Folgender Sachverhalt:

Die Hauptverhandlung beginnt am 08.11. 2007. Am 26.11.2009 verkündete der Vorsitzende seine Entscheidung, den Prozessbeteiligten „für das Stellen von Beweisanträgen eine Frist bis zum 02.12.2009“ zu setzen. Die Kammer behalte sich vor, danach gestellte Beweisanträge ohne gesonderten Beschluss erst im Urteil zu bescheiden und sie insbesondere wegen Verschleppungsabsicht abzulehnen. In einem ebenfalls am 26.11.2009 verkündeten Beschluss führte die Kammer unter anderem näher aus, dass das Verhalten der Verteidiger des Mitangeklagten den Verdacht nahe lege, ein Beweisantrag sei mit Verschleppungsabsicht gestellt worden. In einem weiteren Beschluss vom 19. 04.2010 teilte die Kammer mit, weitere Beweisanträge erst in den Urteilsgründen zu bescheiden, „sofern der jeweilige Antragsteller nicht substantiiert darlegt, warum ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen ist oder dies sonst ersichtlich ist“. In den Gründen des Beschlusses legte die Kammer unter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs dar, dass es dem Wahlverteidiger des Mitangeklagten bei einer Antragstellung um Prozessverschleppung gegangen sei. Am selben Hauptverhandlungstag beantragte ein Verteidiger des Mitangeklagten, den Zeugen D. (zu einer die Glaubwürdigkeit eines Mittäters betreffenden Hilfstatsache) zu vernehmen. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten an. Die Kammer lehnte den Antrag erst in den Urteilsgründen mit der Begründung ab, er sei zur Prozessverschleppung gestellt worden.“ Mit der Verfahrensrüge wurde die unterbliebene Bescheidung des Antrags gerügt.

Das hatte beim BGH Erfolg. Wenn man die Ausführungen des BGH, Beschl. v. 20.07.2011 – 3 StR 44/ 11 zusammenfasst, kann man sie m.E. dahin zusammenfassen: Bis – auf von wenige Ausnahmen abgesehen – hat die Bescheidung eines Beweisantrages immer gem. § 244 Abs. 6 StPO durch Gerichtsbeschluss in der HV zu erfolgen, und zwar auch in den sog. „Verschleppungsfällen“, nur ausnahmsweise in letzteren Fällen Bescheidung wie ein Hilfsbeweisantrag erst im Urteil. Und das gilt auf jeden Fall,wenn die Kammer den Angeklagten nicht vorab gewarnt hat:.

Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt schon im Ansatz nicht vergleichbar. Zudem hat sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 26. November 2009 und 19. April 2010 ausführlich lediglich mit dem Verteidigungsverhalten des Mitangeklagten, nicht aber dem des Angeklagten befasst. Eine „vor die Klammer gezogene Vorabinformation über die zukünftigen Ablehnungsgründe“ (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 5 StR 129/05, aaO) ergibt sich hieraus in Bezug auf eine etwaige Prozessverschleppung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht.

3 Gedanken zu „Beweisantrag I: Keine Sippenhaft

  1. Susanne

    Ich verstehe immer nicht, welche Richter und Anwälte aufeinander treffen, um überhaupt zum Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu gelangen. Das müssen auf beiden Seiten ganz merkwürdige Charaktere sein, die dort zusammenstoßen.

  2. meine5cent

    @susanne:
    Das hängt gelegentlich eben davon ab, wie viele mehr oder weniger abenteuerliche Beweisanträge gestellt werden. Offenbar ungebremst vom Vorwurf der Verschleppungsabsicht konnte hingegen der Angeklagte bei 3 StR 445/04 agieren.

    Und wenn man diesen Artikel liest, insbesondere die offenbaren Drohungen gegen den Richter und die Vorgehensweise der Entführer, scheint es sich um sehr sympathische Zeitgenossen zu handeln, die nicht verurteilt werden möchten und bei denen dann eben 68 Verhandlungstage für einen an sich recht überschaubaren Sachverhalt anfallen:

    http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Drogenbosse-nach-Kidnapping-zu-hohen-Haftstrafen-verurteilt

    Die Verteidigung scheint (vorläufig) erreicht zu haben, was sie laut dem letzten Satz des Artikelsmit der „Flut von Beweisanträgen“ erreichen wollte.

  3. Denny Crane

    Ich lasse das Gericht nie darüber im Unklaren, worauf die Verteidigung hinauslaufen soll. Das Ziel der Verteidigung und die meiner Meinung nach aufzuklärenden Tatsachen skizziere ich bereits vor der Hauptverhandlung. Entsprechende Beweisanträge werden frühzeitig angekündigt und gestellt. Das können und müssen zwar gelegentlich sehr viele und umfangreiche Beweisanträge sein. In der Regel stelle ich diese jedoch so rechtzeitig, daß das Gericht diese innerhalb des geplanten Programms abarbeiten kann. Ich sehe nicht, was es dem Mandanten nützen sollte, wenn ich eine „Flut von Beweisanträgen“ kleckerweise einreiche und das Verfahren in die Länge ziehe.

    Ob das Gericht den Beweisanträgen nachgeht, ist mir völlig gleichgültig. In der Revision kann man ja noch einmal überprüfen lassen, ob ein Beweisantrag zurecht abgelehnt worden ist. Und wenn das Revisionsgericht der gleichen Meinung ist wie der Tatrichter, ist der Drops gelutscht. Ich bin doch nur ein kleiner Arbeiter im Weinberg des Rechts, der die fachliche und intellektuelle Überlegenheit der zuständigen Richter demütig und neidlos anerkennt. Wie sagte George Clooney in dem Film „Ein (un) möglicher Härtefall“ so treffend? „Der Anwalt argumentiert, der Richter entscheidet.“ Diese gesetzliche Rollenverteilung sollten sich m.E. mehr Kollegen in aller Bescheidenheit verinnerlichen.

    Fehlentscheidungen? Klar, die gibt es. Ist aber doch nicht mein Bier. Damit muß der Mandant in einem Rechtsstaat leben.

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