Der BGH, Beschl. v. 06.07.2011 – 5 StR 230/11 nimmt zur Pflicht des Tatgerichts zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten bei einer „gewalttätiger Vorgeschichte“ Stellung.
In Kapitalstrafsachen besteht danach – wenn nicht ein länger geplantes, rational motiviertes Verbrechen vorliegt – häufig Anlass, einen psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Umstände des Einzelfalls. Bei einer gewaltätigen Vorgeschichte der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem späteren Opfer und somit Verhaltensbesonderheiten des Angeklagten während der rund 20-jährigen Beziehung zum Opfer biete sich die Überprüfung möglicher psychopathologischer Dispositionen der Persönlichkeit des Angeklagten, die nicht das Ausmaß von Persönlichkeitsstörungen erreichen müssten, durch einen Sachverständigen an. Bei Anhaltspunkten für einen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernden Affekt wie Erinnerungslücken könne eine Begutachtung geboten sein.