Das LG hat den Angeklagten verurteilt, hat aber – entgegen der Anklage – keine Gewalt angenommen, so dass eine Vergewaltigung/sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausschied. Die dagegen gerichtete Revision hat der BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ verworfen, allerdings nicht ohne der Strafkammer zu erklären, was alles „Gewalt“ i.S. des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann und – so muss man es wohl lesen -, dass der Angeklagte auch wegen Vergewaltigung hätte verurteilt werden müssen. Dazu heißt es in BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – 1 StR 255/11:
„Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht – wie angeklagt – auch die Verwirklichung von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (mit Gewalt) angenommen hat. Das Landgericht hat das Vorliegen von Gewalt verneint (UA S. 49), weil es von einem zu engen Verständnis dieses Begriffes ausgegangen ist. Das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ist ebenso wie die Überwindung von geringfügiger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10 mwN). Ausreichend kann je nach den Umständen des Falles auch das Packen an der Hand, das Beiseite-Drücken der abwehrenden Hand, das auf das Bett Stoßen oder das sich auf das Opfer Legen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft sowie das Auseinanderdrücken der Beine sein (vgl. im Einzelnen Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 7). Entscheidend ist eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Als solche Krafteinwirkungen des Angeklagten kommen im vorliegenden Fall in Betracht:
Er versuchte das Opfer auszuziehen; dieses machte den Reißverschluss des Pullovers wieder zu, zog die Hose wieder hoch und hielt diese fest (UA S. 9, 25 und 32); nach einigem Hin und Her gelang es dem Angeklagten dann die Hose herabzuziehen und die Oberbekleidung nach oben zu schieben (UA S. 9).
Er hob die Beine des Opfers auf dem engen Beifahrersitz des Fahrzeuges nach oben (UA S. 9), wobei er die Beine zum Autodach hochdrückte (UA S. 25). „
da würde mich mal die körpergröße des angeklagten und der nebenklägerin interessen, sowie der wagentyp:
„Er hob die Beine des Opfers auf dem engen Beifahrersitz des Fahrzeu-ges nach oben (UA S. 9), wobei er die Beine zum Autodach hochdrückte (UA S. 25).“
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