mögen die Strafsenate des BGH nicht. Das wird immer wieder deutlich, wenn der BGH die Strafkammern mahnt, nicht zu viel zu schreiben, also im Grunde den Spruch: „In der Kürze liegt die Würze“ zu beherzigen.
Sehr deutlich wird dieser Appell an die Kürze in BGH, Beschl. v. 06.07.2011 – 2 StR 75/11, in dem es heißt:
„Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
Die Urteilsgründe umfassen 174 Seiten. Sie betreffen zwei fingierte und drei tatsächliche (gemeinschaftliche) Überfälle der vier Angeklagten auf Spielhallen und einen Supermarkt. Gegen drei der vier Angeklagten ist das Urteil vor der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe rechtskräftig geworden. Der Sachverhalt ist hinsichtlich Planung, Ablauf, Nachtatgeschichte und Aufklärung sehr übersichtlich. Er war in weitem Umfang unbestritten; ein Mittäter war in vollem Umfang geständig, andere waren jedenfalls teilgeständig.
Unter diesen Umständen überschreitet die Breite der Darstellung das Maß an Aufwand, welches vom Tatgericht vernünftigerweise bei der Urteilsabfassung aufzuwenden ist (vgl. Appl in: Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 38 ff.). Weder war die Wiedergabe sämtlicher Einzelheiten aller Einlassungen der Beschuldigten veranlasst noch gar die erneute Wiederholung des gesamten Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung.
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung lückenlos nachzuerzählen. Durch ausufernde Referate darf eine eigenverantwortliche Würdigung der Beweise, insbesondere auch von Sachverständigengutachten, durch das Gericht nicht ersetzt werden. Die Wiedergabe eines Übermaßes an – hier zum Teil vom Tatgericht selbst als unerheblich bezeichneter – Einzelheiten birgt vielmehr sogar die Gefahr, dass Wesentliches übersehen wird, und sie erschwert die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht. Die Gerichte sind gehalten, die knappen Ressourcen an Arbeitskraft rationell einzusetzen. Dem wird das vorliegende Urteil nicht gerecht.“
Noch Fragen? Wohl kaum, denn deutlicher kann man es m.E. nicht sagen, als es der 2. Strafsenat getan hat. Nach einem solchen Aufruf/Hinweis befinden sich die Kammern natürlich in einem Dilemma, denn sie dürfen ja auch nicht so kurz schreiben, dass im Urteil nicht alles enthalten ist. Also: Selektieren, aber richtig.
ich kann Vielschreiber auch nicht leiden. Und das gilt für beide Seiten.
bei den sechs Seiten handgeschrieben auf Karopapier ist typischerweise eh nichts vernünftiges dabei so das sich das Lesen nicht lohnt.
Umgekehrt ist es aber auch so das die Behörde nicht mit vier Seiten Kanzleitrost auf eine einfache Frage antworten muss.