Das OLG Köln sagt in OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 -III 1 RVs 96/11 – 82 Ss 30/11, dass bei einem Empfänger von Regelleistungen nach „Hartz IV“ eine Tagessatzhöhe von 10,00 € nicht zu beanstanden sei.
Aber: Um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass dem Angeklagten das zum Lebensbedarf Unerlässliche verbleiben muss, könne jedoch die Anordnung von Zahlungserleichterungen gem. § 42 StGB geboten sein. Die insoweit festzusetzenden Raten hat der Senat auf monatlich 35,00 € bemessen.
insofern nichts Neues, das KG hat damals bereits 15 € abgesegnet.
Das OLG Zweibrücken hielt jedoch 7 Euro für gerade doch angemessen. Leider finde ich das Urteil dazu nicht mehr. Offensichtlich ist es nicht veröffentlicht.
Im Bezirk des LG Stuttgart zeichnet sich in der Spruchpraxis zumindest einiger Amtsgerichte langsam aber sicher die Tendenz ab, dass Tagessatzhöhen zwischen 5,00 und 8,00 EUR festgesetzt werden. Ferner hilft gerade bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen auch das OLG Stuttgart, das bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass bei Angeklagten mit schwierigen finanziellen Verhältnissen (bei Sozialleistungsempfängern eigentlich immer gegeben) eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Erwägung zu ziehen ist.