Autofahrer in Baden-Württemberg müssen jetzt aufpassen. Das OLG Stuttgart hat nämlich in OLG Stuttgart, Beschl. v.04.07.2011, 4 Ss 261/11 seine Rechtsprechung geändert.
Während es – auf der Grundlage einer früher in BW geltenden Verwaltungsvorschrift/Richtlinie – davon ausgegangen ist, dass eine Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht zulässig ist, hat es diese Rechtsprechung – nach Aufhebung der Richtlinie – aufgegeben. In den Fällen darf der Kraftfahrer also nicht mehr von einem Richtlinienverstoß und damit nicht üblichen Verhältnissen i.S. von § 1 BKatV ausgehen. Und: Es ist auf die Fahrtrichtung des Betroffenen abzustellen, wenn es um die Zuordnung zum Verkehrsschild geht. In den Gründen heißt es:
„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“
Die Vorschrift beschreibt somit den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Darüber hinaus ist von dieser Regelung nicht die Geschwindigkeitsmessung bei einem solchen Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt (etwa Zeichen 311 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder Zeichen 278 der Anlage 2 zur StVO).
Vorliegend wurde der Betroffene 90 m vor der Ortstafel gemessen. Zwar ist erfahrungsgemäß die Ortseingangs- mit der Ortsausgangstafel verbunden, so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und damit entgegen der o.a. Vorschrift erfolgt sein könnte. Gleichwohl wurde das Messgerät korrekt aufgestellt, denn es ist auf die Fahrtrichtung des Betroffenen abzustellen, in der es kein beschränkendes Verkehrszeichen gab; die Ortseingangstafel hat hier außer Betracht zu bleiben.“
Das OLG hat übrigens in der Entscheidung DAR 2011, 210 gerade noch anders entschieden. Aber da hatte man wohl die Änderung/Aufhebung der Richtlinie übersehen.
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