Ich habe ja schon einige Male über die Berührungspunkte von Zivil- und Strafrecht berichtet (vgl. u.a. hier). Ein sehr schönes Bespiel für das „Aufeinandertreffen“ ist OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.20101 – III 3 RVs 72/10, der leider erst jetzt (warum eigentlich?) bekannt geworden ist.
In der Sache ging es um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. In dem Zusammenhang spielt der Begriff des „bedeutenden Fremdschadens“ eine Rolle. Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst die h.M., wonach die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden derzeit bei (mindestens) 1.300 € liegt und:
Hinsichtlich des Begriffs des bedeutenden Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sei von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb könnten bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen sei, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig seien. Und in dem Zusammenhnag spielt dann die 130 %-Rechtsprechung des BGH eine Rolle. Das OLG kommt nämlich in seinem Fall unter Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich unvernünftig sei, den vom Angeklagten beschädigten Pkw zu reparieren und errechnet nur einen (wirtschaftlichen) Schaden von 1.100 €. Damit: Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen nicht vor, Aufhebung der Entziehungsentscheidung und ggf. Entschädigung nach dem StrEG.
Also: Auch der Strafrechtler sollte den zivilrechtlichen Teil der Fachzeitschriften nicht überblättern.
Guten Tag,
besitzen Sie neben Ihren von mir sehr geschätzten juristischen Fähigkeiten auch die Hellsehergabe ? 😉 Ich gehe aber mal davon aus, dass die Entscheidung vom 30.09.2010 stammt….
Eine sehr schöne Entscheidung. Da kämpft man natürlich gegen erhebliche Widerstände bei den Strafrichtern, wenn die sich mit Zivilrecht auseinandersetzen müssen (man denke nur an Adhäsionsanträge…).
Ich vertrete schon lange die Meinung, dass entsprechend dem Vorgehen der Versicherungswirtschaft bei der Berechnung des Schadens auch der Verweis auf eine der sog. „Partnerwerkstätten“ in Betracht kommt. Es handelt sich zwar hierbei meist um plumpe Kürzungen, die einer intensiven Prüfung nicht standhalten. Aber wenn die Voraussetzungen laut Rechtsprechung vorliegen, kann durch die Kürzung der Stundenverrechnungssätze der Schaden unterhalb von 1.300,00 € beziffert werden. Aber diese Rechtsprechung einem Strafrichter/Staatsanwalt erklären….seufz.
sorry, copy und paste 🙂 Einmal Fehler, immer Fehler 🙂
Mit solchen zivilrechtlichen Berechnungen stößt man bei Staatsanwälten und Strafrichtern regelmäßig auf taube Ohren. Ähnliche Problemen stellen sich bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens im Falle der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB) oder bei betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Problemen im Falle von Bankrottdelikten. Hier kann man sich zumeist von vornherein auf einen längeren Instanzenzug einstellen, bis man auf jemanden trifft, der Ahnung von der Materie hat.
Ob das im Ergebnis dem Angeklagten hilft? Falls in der Neuauflage noch
– Bergungskosten und
– ggf. die Kosten des SV-Gutachtens (strittig, ob bei § 69 zu berücksichtigen) festgestellt werden, könnte recht schnell die 1300 €-Grenze erreicht sein.
zumindest ist Zeit gewonnen und das kann ja auch von Bedeutung sein…