Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird ProViDA 2000 eingesetzt. Am Tag der Eichung im Mai 2009 war das bei der Messung eingesetzte Polizeifahrzeug mit Sommerreifen der Größe 225/55R16 ausgerüstet. Während der Wintermonate im Winter 2009/2010 war es mit Winterreifen der gleichen Reifendimension ausgerüstet worden. Nach dem Winter 2009/2010 sind dann wieder Sommerreifen der Größe 225/55R16 aufgezogen worden. Gemessen wurde im Oktober 2010. Das AG hat das Messergebnis für verwertbar gehalten. Das OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2011 – III – 1 RBs 75/11 stimmt dem zu:
„Das Erfordernis der Neueichung bei Wechsel von Winter- auf Sommerreifen hängt nicht mit der eigentlichen Funktion des Messgerätes „ProVida 2000“ zusammen, sondern damit, dass aufgrund einer Eichung mit Winterreifen durch einen solchen Wechsel die jeweiligen Messergebnisse im Vergleich zu dem geeichten Zustand zu Ungunsten des Betroffenen verändert werden, was bei anderen Reifenwechseln (Austausch gegen Reifen gleichen Typs, Wechsel von Sommer- auf Winterreifen) auszuschließen ist. Maßgeblich ist nach Ansicht des Senates allein die Frage, ob der Reifenzustand bei der Messung von dem zur Zeit der Eichung gegebenen Zustand zu Lasten des Betroffenen abweicht. Dies war hier nicht der Fall. Die zwischenzeitliche nicht erneut eichpflichtige Nutzung von Winterreifen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bereifung wie zur Zeit der Eichung zugrunde gelegt erfordert damit keine Neueichung – sie ist damit nicht anders zu werten als ein Reifenwechsel von Sommer- auf Sommerreifen.“
Ziemlich logisch, oder?