Liest man m.E. selten(er): Einen schön abgewogenen Beschluss eines AG im Gebührenrecht des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren. Man hat eher bei manchen Beschlüssen den Eindruck, dass es darum geht, die Gebühren – aus welchen Gründen ist nicht ganz klar – niedrig zu halten. Anders der Beschl. des AG Cloppenburg v. 14.06.2011 -25 OWi 785 Js 12168/10 (212/10), den die RSV sicherlich nicht in ihre Textbausteine aufnehmen werden, aber vielleicht die Verteidiger? ;-).
Das AG behandelt drei Fragen bzw. stellt sie in seine Bewertung ein, nämlich:
- Darf bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren (allein) auf den der Betrag der Geldbuße abgestellt werden?
Antwort: Zutreffend nein. - Dürfen die Geldbußen in straßenverkehrsrechtlichen OWI-Verfahren mit Geldbußen von über 5.000 € verglichen werden?
Nein, der Vergleich ist einseitig. Die Geldbußen in anderen Verfahren führen auch nicht zu Eintragungen im VZR. - Kann/darf bei der Grundgebühr darauf abgestellt werden, dass der Verteidiger unmittelbar nach Beginn des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde eingeschaltet wird, weil dann Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Einarbeitung als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sein sollen.
Nein, es gibt keinen Zusammenhang zwischen Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwaltes.
Auch die übrige Argumentation des AG lesenswert. Zu Nachahmung empfohlen.