Zum Wochenende dann noch eine gebührenrechtliche Entscheidung des LG Braunschweig, Beschl. v.08.06.2011 – 2 KLs 63/10, und zwar (mal wieder) zur leidigen Frage, ob der Rechtsanwalt bei Rücknahme der Revision eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG verdient (die Frage gilt für die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und die Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV RVG entsprechend).
Die wohl h.M. bejaht das nur in Ausnahmefällen und verlangt, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war bzw. nahe gelegen hat. M.E. nicht zutreffend. Sondern: Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht (zumindest) immer dann, wenn der Rechtsanwalt eine eingelegte Revision begründet hat. So zutreffend das LG Braunschweig (und auch einige anderes OLGs; weitere Nachweise dazu auf meiner HP). D.h. also: Zumindest die allgemeine Sachrüge sollte man bei Einlegung erheben.