Für den Verurteilten ist die Frage von Bedeutung, wer eigentlich die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten zu zahlen hat im Falle des positiven Ausfalls eines Prognosegutachtens und der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung. Er oder die Staatskasse? In dem Bereich geht es schnell um sehr viel Geld bzw. eine erhebliche Belastung, die auf den ggf. gerade frei Gelassenen zukommt.
Die Antwort auf die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG nicht ganz unstrittig. Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit diese Kosten bei der Staatskasse gesehen.
Anders jetzt (erneut) das OLG Koblenz, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 Ws 110/11. Danach hat auch dann, wenn ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO positiv ausfällt und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, der Verurteilte die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten gem. § 464a Abs. 1 StPO zu tragen; die Auferlegung sei nicht unbillig, eine nicht mehr zu vertretene Beeinträchtigung des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruchs auf Resozialisierung sei nicht gegeben.
Das OLG bestätigt damit die Entscheidung des LG Koblenz v. 30.12.2010 – 1 AR 3/10.
erstmal eine neugierige frage: warum ist eigentlich bei einer maßregel § 454 abs. 2 stpo anwendbar? sind das nicht obligatorische prüfungen nach § 67e stgb?
@ n.n.
Vgl. § 463 Abs. 1 StPO. In den Prüfungen nach § 67e StGB sind Prognosegutachten nicht obligatorisch einzuholen, zumal wenn das Gericht nicht beabsichtigt, Maßregel und Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Frage nach der Kostentragungslast ist eher eine akademische. In allen Fällen, die ich in diesem Zus’hang zu verteidigen hatte, waren meine Mandanten bis zum St. Nimmerleinstag nicht mehr in der Lage, die Gerichtskosten zu zahlen. Wer durch diese Mangel durchgegangen ist, hat in der Regel kein Vermögen mehr und auch keine realistische Aussicht darauf, sich ein solches jemals wieder zu beschaffen.