Durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz sind vor einiger Zeit die Möglichkeiten zur Verlesung von Urkunden pp. in der StPO in § 256 StPO erheblich erweitert worden. Bisher gibt es dazu aber noch nicht viel Rechtsprechung, was entweder daran liegen kann, dass von den erweiterten Verlesungsmöglichkeiten nicht so viel Gebrauch gemacht wird, oder daran, dass die damit zusammenhängenden Fragen unproblematisch sind.
Der BGH, Beschl. v. 29.03.2011 – 3 StR 90/11 hat sich mit der Problematik nun aber mal befasst. Dort heißt es:
„Die Rüge einer Verletzung von § 250 StPO durch die Verlesung eines „Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009“ sowie des „polizeilichen Berichts über die durchgeführte Wiegung“ (sichergestellten Betäubungsmittels) „vom 9. Februar 2009“ ist zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden ü-ber Ermittlungsmaßnahmen handelte, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verle-sen werden konnten (vgl. KK-Diemer, 6. Aufl., § 256 Rn. 5 und 9a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN.„