Eine interessante Konstellation lag dem Beschl. des OLG Naumburg v. 21.01.2011 – 1 Ws 52/11 zugrunde. Es ging um Akteneinsichtsfragen. Der Pflichtverteidiger hatte bereits Akteneinsicht gehabt. Der Wahlverteidiger noch nicht.
Das OLG leitet daraus aber keinen Verstoß ab, sondern sagt: Den durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand habe sich der Beschulidgte zurechnen zu lassen. Es sei daher unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ auch ausreichend, den Wahlverteidiger darüber zu informieren, dass der Pflichtverteidiger des Beschuldigten bereits Akteneinsicht erhalten habe. Eine Aufhebung des Haftbefehls wegen einer dem Wahlverteidiger nicht rechtzeitig gewährten Akteneinsicht und eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sei dann nicht veranlasst.
Interessant, aber ob es so richtig ist, habe ich meine Zweifel.
Ihre Zweifel an der Richtigkeit des Urteils teile ich!
Pflichtverteidiger sticht Wahlverteidiger – § 224 StGB? SCNR! 😉 I.Ü. halte ich Ihre Bedenken – und die des Kollegen – für durchaus begründet.