Im Nachgang zum gestrigen „AE-Tag“ hier dann noch AG Hamm, Beschl. v. 18.05.2011 – 12 OWi 283/11 [b], der sich auch noch einmal mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung auseinandersetzt und ein Recht auf Übersendung der Kopie mit dem Hinweis darauf verneint, die Anfertigung von Kopien sei der Bußgeldbehörde in den Massenverfahren nicht zumutbar. Aber dem Betroffenen wird dann ohne weiteres die Fahrt von Oberhausen nach Dortmund zugemutet, um Einsicht nehmen zu können. Da wird dann wohl mit zweierlei Maß gemessen und: Das BayObLG hat es schon 1991 in Zusammenhang mit Videoaufnahmen als unzumutbar verneint, den Betroffenen zur Einsichtnahme in diese von weiter her anreisen zu lassen.
Nun, das Amtsgericht Hamm hat noch einen drauf gelegt. Ich hatte nachdem die Verwaltungsbehörde das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben hatte, erneut eine Kopie der Bedienungsanleitung beantragt, und darauf abgezielt das es jetzt nicht mehr der Verwaltungsbehörde sondern dem Gericht zuzumuten ist derartige Kopien zu fertigen. Nun, was bekomme ich? Einen Beschluss? Die Bedienungsanleitung? Weit gefehlt. Die Ladung zur Hauptverhandlung mit dem Hinweis: Ihr Antrag vom 09.06.2011 wird aus dem Gründen der Entscheidung vom 18.05.2011 abgelehnt. So geht es ja wohl nun nicht. Mal sehen was das LG Dortmund dazu sagt, und wie Frau Vorsitzende damit umgeht. Ich hätte da schon einen netten Vorschlag.