Bisher liegt zum BGH, Urt. v. 26.05.2011 – 3 StR 491/10 – nur die PM des BGH vom selben Tage vor, in der über das Urteil des BGH in der Frage berichtet wird. Das LG Hildesheim hatte die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung frei gesprochen. Das hat beim BGH nicht gehalten. Dazu heißt es in der PM:
„Das Landgericht Hildesheim hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
Gegenstand des Verfahrens sind Fälle des Geschäftsmodells der Schulfotografie, bei dem der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter.
Das Landgericht hat 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 solche Schulfoto-Aktionen durchführten. Nach seiner Auffassung honorierten die Angeklagten dabei mit den Geld- oder Sachleistungen jeweils nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Das Landgericht hat deshalb in den Zuwendungen jeweils keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zu sehen vermocht und die Angeklagten freigesprochen. Es hat sich hierbei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2005 – I ZR 112/03 (NJW 2006, 225) orientiert. Dieser hatte dort entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktion zu erbringenden Leistungen verspreche. Er hat dies u. a. damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Vorteilsgewährung oder Bestechung darstelle, da es wegen der Angemessenheit der Vergütung an einem Vorteil im Sinne dieser Straftatbestände fehle.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil es schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u. a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können.
Sollte eine derartige Motivation der Angeklagten vorgelegen haben, so kommt ihre Strafbarkeit nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB aber unabhängig davon in Betracht, ob die von ihnen angebotenen Leistungen objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung des Lehrkörpers an der Fotoaktion angesehen werden könnte. Es ist daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht von Belang, ob der Abschluss eines derartigen Vertrages schulverwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist und entsprechend der Ansicht des I. Zivilsenats geeignet wäre, den Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte entfallen zu lassen.
Das Landgericht Hildesheim wird daher über den Vorwurf gegen die Angeklagten erneut verhandeln und entscheiden müssen.
Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10
LG Hildesheim – Urteil vom 11. Mai 2010 – 16 KLs 4252 Js 103632/04″
Oft vergessen, aber wichtig: zum subjektiven Tatbestand gehört auch das Unrechtsbewußtsein. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß die Fotografen sich dabei etwas Böses gedacht haben, zumal wenn der verbeamtete Schulleiter, der sich in Fragen Vorteilsnahme und Bestechlichkeit rechtlich besser auskennen sollte, gegen solche Geschäfte keine Einwände hat. Wieso wurde hier eigentlich nur die Frage der Bestechung gegen die Fotografen untersucht und nicht der Umstand der möglichen Bestechlichkeit des Schulleiters?
Das letzte Mal, als ich in der Dogmatik vorbeigeschaut habe, gehörte die Unrechtseinsicht nicht zum subjektiven Tatbestand, sondern zur Schuld. Nach § 17 StGB kann auch bestraft werden, wem diese Einsicht fehlte.
Na, na, na. Aber doch nicht in der vorzugswürdigen teleologischen Straftatsystematik. 🙂 Da gehört das Unrechtsbewußtsein zum Vorsatz. Der Vorsatz allerdings zum Schuldtatbestand. Ich kenne jedoch nur einen einzigen Richter, der der Schmidhäuser-Theorie folgt. Wie es jener „Mr. Milde“ mit dieser Haltung aber jüngst zum Vorsitzenden Richter einer Schwurgerichtskammer gebracht hat, ist mir bis heute ein Rätsel. 🙂
Und was ist mit einem Schulleiter, der sich seine umfangreichen Ausstandsfeierlichkeiten von den Aufwandsentschädigungen finanzieren lässt?