Verbotenes Rennen: Veranstalter oder Teilnehmer?

Rennen im Straßenverkehr sind nach § 29 StVO verboten. Für die Ahndung einer „Teilnahme“ ist von Bedeutung, ob der Verkehrsteilnehmer „Veranstalter“ oder „Teilnehmer“ ist.

Damit setzt sich das OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2010 – 3(4)SsBs 559/10 AK 203/10 auseinander und grenzt wie folgt ab: Das bloße Geben eines Startsignals und Markieren einer Ziellinie für illegales Autorennen rechtfertiget keine Verurteilung wegen Veranstaltens eines Rennens. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens ist danach rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen insoweit nur ergeben, dass der Betroffene mit Hand- und Hupzeichen das Startsignal für ein solches Rennen gegeben hat und die Ziellinie mit Hilfe seiner Fahrzeugscheinwerfer markiert hat. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung genügen dafür jedenfalls nicht. Ist es zudem nicht fern liegend, dass sich ohne die Notwendigkeit relevanter Vorbereitungen im Rahmen einer Szene spontan derartige Rennen entwickeln können, sodass eine Person als Koordinator nicht notwendig ist, scheidet eine Veranstaltereigenschaft auch aus diesem Grund aus. Die Möglichkeit der Ahndung wegen vorsätzlicher Beteiligung an der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen bleibt davon aber unberührt.

Also: Hier nur Teilnehmer.

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