Ein alt bekannntes Problem ist Gegenstand des OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 2 Ss 8/11 gewesen. Nämlich letztlich die Frage, was die Folge bei einem Verstoß gegen die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung ist.
Das OLG Stuttgart schließt sich der h.M. der OLG an und geht von Auswirkungen beim Fahrverbot aus. Weitere Folge: Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung eine Ausnahme Fall i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.