Ich bin dann doch auch immer wieder erstaunt, was die OLG immer wieder beanstanden müssen. Manche Dinge sind m.E. seit Jahren ausgepaukt, aber dennoch offenbar bei dem ein oder anderen Amtsrichter nicht angekommen. Ein Beispiel ist dafür die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2011 – 1 RBs 12/11, die einen Rotlichtverstoß betraf. Das amtsgerichtliche Urteil enthielt keinerlei Feststellungen zum verwendeten Messverfahren – geht im Grunde gar nicht – und darf man auch als Amtsrichter im Grunde nicht vergessen. Und: Auch die Zulässigkeit der Verwertung der Voreintragungen konnte das OLG nicht überprüfen, weil auch insoweit nicht alle Angaben im Urteil des Amtsrichters enthalten waren. Also insgesamt ein sehr knappes Urteil, oder man könnte auch sagen: Etwas mehr Sorgfalt bitte.
Aber auch OLG-Senate sind offenbar, wenn sie ab und an als erste Instanz arbeiten müssen, vor Beanstandungen nicht sicher, wenn es um Standardfragen der Strafzumessung geht: 😉
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0814c0cdd16e675bdbd1eccc5453d975&nr=55063&pos=0&anz=3