allerdings in Sachsen-Anhalt wohl, wenn man OLG Naumburg, Urt. v. 07.02.2011 – 1 Ss 38/10 liest. Denn nach Auffassung des OLG besteht für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg aufgrund des eher geringen Fallaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. Daher folge aus dem Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Anordnung der Blutprobenentnahme durch Ermittlungspersonen zu einem Zeitpunkt außerhalb der Dienstzeit des eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweiserhebungsverbot.
Na ja, die Entscheidung beißt sich m.E. an der ein oder anderen Stelle mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Unzulässigkeit genereller Anordnungen, aber: Der Zug fährt erkennbar in die andere Richtung. Zwar leider falsch, aber: Manches kann man nicht ändern.
Pingback: Ruhe nach dem Sturm – aber mal wieder was Neues zu § 81a Abs. 2 StPO | Heymanns Strafrecht Online Blog