Nur der Vollständigkeit halber will ich auf den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 18.01.2011 – IV-3 RBs 152/10 hinweisen, der sich mit der Verwertbarkeit von mit VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen befasst. Die Fragen spielen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ja nicht mehr die Rolle, die sie noch vor einigen Monaten gespielt haben.
Ich weise auf den Beschluss nur deshalb hin, weil der Einzelrichter des Senats die Frage anders gesehen hatte.Wir erinnern: Um seinen Beschluss hatte es einiges an Aufruhr/Aufmerksamkeit gegeben, weil behauptet wurde, dass der Einzelrichter selbst einige Verfahren bei dem AG anhängig hatte, über dessen Beschluss er zu entscheiden hatte. Die Abfuhr im Senatsbeschluss ist deutlich.
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Wieso 1 Jahr später?
Textpassage aus „Burhoff“:
So hat sich jetzt der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in einem Beschl. v. 15.03.2010 – IV – 1 RBs 23/10 ausdrücklich gegen den Beschluss des 3. Senats gestellt
@ „H.W.“; sorry, aber Sie verstehen offenbar nicht worum es geht. es ist der eigene (!!) Senat. Das andere war der 4. Senat für Bußgeldsachen. Das ist schon ein Unterschied.
Gut, diesen Punkt habe ich nicht gesehen. Für mich ist aber entscheidender, dass diese Einzel-Ausreißerentscheidung eben schon vor einem Jahr, wenn auch von dem anderen Senat des OLG Düsseldorf korrigiert wurde. Auch aufgrund weiterer OLG-Urteile konnte man sich kaum noch seriös auf die Einzelrichter-Entscheidung berufen, zumal ja bedenkliche HIntergründe bekannt wurden.