Das OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2011 – III-1 RBs 42/11 zeigt m.E. ein Dilemma auf, in dem der Verteidiger/Betroffene im Bußgeldverfahren stecken kann. Es geht um die Frage des Augenblicksversagens – im entschiedenen Fall beim Rotlichtverstoß – und um das ggf. damit begründete Absehen vom Fahrverbot.
Der Betroffene hatte sich nicht zur Sache eingelassen. Das AG hat ein Augenblicksversagen abgelehnt, was mit der Rechtsbeschwerde gerügt worden ist. Dazu das OLG:
„Fährt der Betroffene nach vorherigem Anhalten noch bei Rotlicht wieder an, begründet es bei Schweigen des Betroffenen und den Urteilsgründen nicht zu entnehmenden Ursachen für das Fehlverhalten keine materiell-rechtliche Unvollständigkeit der Gründe, wenn darin keine Erwägungen zu einem bloßen Augenblicksversagen angestellt werden.
Allein die Tatsache, dass der der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.“
Ist m.E. zutreffend. Denn, wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind, bleibt nur die Einlassung des Betroffenen, um ein Augenblicksversagen begründen zu können. Nur: Wenn der Betroffene schweigt… Manchmal ist eben Schweigen doch nicht so gut.
Da wir doch nicht wissen, was der Betroffene gesagt hätte, wenn der Verteidiger ihn hätte reden lassen, wissen wir doch nicht, ob das Schweigen nicht gut war. Es hat halt nicht gereicht. In dubio pro advocatus, der uns wegen seiner Pflicht zur Veschwiegenheit nicht verraten darf, um welchen Kopf und Kragen sich der Mandant geredet hätte, hätte er denn den Mund aufgetan :-).
Oder : Ein Verteidiger darf seinem Mandanten in der HV oder auch einem Zeugen keine Frage stellen,deren Antwort er nicht schon vorher kennt 😉