Immer wieder Streit um die Nr. 4141 VV. Darüber hat mir der Kollege berichtet, der mir zwei Entscheidungen des AG Mettmann hat zukommen lassen (vgl. hier und hier). Er liegt dort mit dem Rechtspfleger im „Dauerclinch“ und freut sich nun natürlich – zu Recht – dass ihm zwei Abteilungsrichter des AG Recht gegeben haben. Die Nr. 4141 VV RVG entsteht auch im Fal der vorläufigen Einstellung nach § 154 StPO – eben weil diese endgültg gemeint ist. So auch die ganz h.M. in der übrigen Rechtsprechung.
Ach so: Und um Kopien ging es natürlich auch noch.
es ist nicht zu beanstanden, wenn die Rechtspfleger sich mehr nach dem Wortlaut des Gesetzes als nach der Meinung der Abteilungsleiter richten und erst nach einer höchstrichterlichen Rechtsprechung umschwenken. Das eine ausdrückliche vorläufige Einstellung gebührenrechtlich eine endgültige ist, ist schwer nachzuvolziehen.
Zudem werden Verfahren regelmäßig wiederaufgenommen, wenn der Angeklagte im anderen Verfahren freigesprochen wird oder es kein Raub sondern nur ein Diebstahl war.
Sorry, aber der Kommentar ist schlicht falsch und wider spricht der h.M., und zwar schon zur Vorgaengervorschrift. Manchmal ist weniger auch mehr und man muss nicht zu allem etwas sagen.
Was ist falsch, das der Wortlaut des Gesetzes für die Rechtspfleger spricht, das es keine BGH Rechtsprechung dazu gibt (hätte das AG Mettmann wohl erwähnt) oder das nach 154 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn es in dem Verfahren, wegen dem eingestellt wurde, nicht die erwartete Verurteilung gibt. Im übrigen ist etwas nicht allein deshalb falsch, weil eine Mindermeinung vertreten wird.
Aber ich werde Ihren Rat befolgen und mich zukünftig mit meiner Kritik zurückhalten.