Ich hatte ja vor einigen Tagen über eine Entscheidung des KG betreffend die Verjährung bei der Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) berichtet (vgl. hier). Im Nachgang hier dann eine weitere Entscheidung des KG v. 03.08.2010 – 1 AR 44/09 – die zur Vorsicht anhalten sollte, wenn der Plichtverteidiger einen Vorschuß auf diePauschgebühr erhalten hat (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 4 51 Abs. 4 RVG). Dann bloß nicht den endgütligen Antrag auf Festsetzung der Pauschgebühr vergessen. denn sonst ist nicht nur die dahin, sondern es muss auch der Vorschuss zurückgeahlt werden. Und zwar ohen wenn und aber. Kann schmerzlich teuer werden.
Bitte die zitierte Norm in § 51 Abs.1 Satz 4 ändern. Ich wollte mir gerade einen neuen Gesetzestext besorgen, da ich Abs.4 nicht finden konnte 🙂
ups, sorry. gerade noch gerettet 🙂
Erscheint im Ergebnis ungerecht, da der Rechtsanwalt eine Leistung für den Prozess erbracht hat, die nicht vergütet wird. Zumindest ist es falsch, das für den Vorschuss keine Rechtsgrundlage gab, die ist ja im Gesetz normiert. Allenfalls kann nach der Alternative in 812 der Rechtsgrund später weggefallen sein. Im 1 Semester habe ich mal gelernt, das mit der Verjährung der Anspruch nicht wegfällt, sondern lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht besteht 222 BGB (kann alte Fassung sein). Die Entscheidung des KG kann ja dogmatisch richtig sein, aber meines Erachtens hat das KG nicht sauber subsumiert. Auch den 390 BGB (Auf-bzw Verrechnung mit einer verjährten Forderung) wurde nicht behandelt.