Manchmal ist man von Entscheidungen bzw. von den dahinter stehenden Schicksalen und Nöten sehr betroffen. So ging es mir mit dem OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2011 – 1 Ws 29/11 (StrVollz), in dem es um das Tragen von Damenkleidung im Strafvollzug ging, wozu ein (transsexueller) Strafgefangener die Erlaubnis beantragt hatte. Die JVA hatte u.a. das abgelehnt. Das OLG Celle kommt zu folgendem Ergebnis:
- Der Antrag eines Strafgefangenen auf Veranlassung psychologischer Behandlung durch einen Fachpsychologen ist nicht an § 14 NJVollzG, sondern an §§ 56 ff NJVollzG zu messen, wenn der Gefangene sich darauf beruft, transsexuell zu sein.
- Das Tragen von Damenbekleidung im Strafvollzug durch einen männlichen Gefangenen kann wegen des in § 22 NJVollzG eingeräumten Anspruchs auf Tragen eigener Kleidung nicht mit allgemeinen Zweckmäßigkeits- oder sich an tradierten Verhaltensmustern orientierenden Erwägungen versagt werden.
- Vor der Entscheidung, einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung zu untersagen, um ihn vor Übergriffen anderer Gefangener zu schützen, muss die Vollzugsbehörde prüfen, ob zur Beseitigung der Gefahr vorrangig anderweitige Maßnahmen – insbesondere gegenüber Personen, von denen die Gefahr ausgeht – in Betracht kommen.
- Die Gestattung des Erwerbs von Körperpflegemitteln (hier: Kosmetika) beim Anstaltskaufmann umfasst regelmäßig auch die Genehmigung zum Besitz dieser. Der gleichwohl erfolgende Entzug stellt den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 100 NJVollzG i.V.m. § 49 VwVfG in Betracht kommt.“