Die Protokollberichtigung im Strafverfahren – es mehren sich die Entscheidungen, in denen LG von ihrer in BGHSt 51, 298 grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit, das Protokoll der Hauptverhandlung zu berichtigen – und damit ggf. einer Verfahrensrüge „den Boden zu entziehen“ – Gebrauch machen.
Nur: Es muss passen bzw. das vom BGH und später auch vom BverfG vorgegebene Verfahren muss eingehalten werden. Dazu jetzt noch einmal BGH, Beschl. v. 22.12.2010 – 2 StR 386/10, in dem es heißt:
„Die vorliegend durch die Vorsitzende und die Protokollführerin erfolgte Berichtigung des Protokolls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Berichtigungsentscheidung wird nicht durch die in Bezug genommenen dienstlichen Erklärungen der beiden Urkundspersonen getragen. Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316). Die vorliegenden dienstlichen Erklärungen der beiden Urkund-personen enthalten keinen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Urkunden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO durch die Vorsitzende in der Hauptverhandlung eine Feststellung der Kenntnisnahme ge-troffen und diese von der Protokollführerin lediglich nicht protokolliert wurde. Die in den dienstlichen Erklärungen enthaltene Behauptung, das Selbstleseverfahren sei durchgeführt worden, ist demgegenüber unbeachtlich.“