Noch sind offenbar in der Rechtsprechung nicht alle Fragen geklärt, auch wenn man das manchmal glaubt. So hat der 4. Strafsenat des BGH sich in seinem Beschl. v.07.01.2011 – 4 StR 409/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Gerichtsvollzieher in dieser Eigenschaft Täter einer Untreue in Betracht kommt. Er hat das mit folgendem Leitsatz bejaht:
„Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger“.
Meines Erachtens ist der TB der Gebührenüberhebung lex specialis zur Untreue. Sonst wäre die Gebührenüberhebung ja überflüssig. Offensichtlich wollte der BGH mit einem veränderten Strafrahmen Härte zeigen, womit er seine Kompetenz überschreitet. Wenn hier ein Bedürfnis bestünde, wäre der Gesetzgeber zuständig.